Allgemeine Geschäftsbedingungen                 (Stand Juli 2022)

§ 1 Allgemeines

1.1      Diese Vertragsbedingungen sind sämtlichen der mit „Die Hochzeiterin – Michaela Burch“ (hier kurz genannt freie Traurednerin) abgeschlossenen Verträge zugrunde zu legen. Die Vertragspartner sind mangels gegenteiliger Regelung beide Brautleute. (hier kurz genannt Auftraggeber). Sie haften gesamtschuldnerisch. Änderungen oder Ergänzungen unserer Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Ebenso gilt dies für eine Aufhebung dieser Klausel. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung in Einzelfällen werden im Übrigen keine Rechte oder Pflichten begründet. Die Auftraggeber bestätigen, den Inhalt dieser Bedingungen zu kennen. Verträge können sowohl mündlich, als auch schriftlich geschlossen werden. Bei mündlichen Verträgen oder Vereinbarungen wird ein entsprechender Vertrag oder ein entsprechendes Schriftstück seitens der Hochzeitsplanerin nachgereicht.

1.2      Sollte es sich beim Auftraggeber um eine Personenmehrheit handeln, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Änderungen oder ähnliches sind unverzüglich von der freien Traurednerin schriftlich anzuzeigen.

1.3      Die freie Traurednerin handelt ausschließlich als Vermittlerin für alle anderen Dienstleistungen und Waren. Die jeweiligen Rechnungen werden direkt vom Dienstleister an den Auftraggeber verrechnet. Sollte die freie Traurednerin aus Zeitgründen für Kleinaufträge wie Leihgebühren oder Dekorationsartikel o. ä. in Vorleistung gehen, muss die dann daraus folgende Weiterberechnung innerhalb von 8 Tagen bezahlt werden.

1.4      Im vereinbarten Honorar sind keine Fahrtkosten enthalten. Die während der Tätigkeit und/oder im Vorfeld durch Besichtigungen oder Besprechungen angefallenen Kilometer sind mit € 0,80 pro gefahrenen Kilometer zu bezahlen.

1.5      Es besteht Einigkeit darin, dass die freie Trauung keinerlei rechtliche Wirkung hat. Für eine rechtliche Wirkung der Eheschließung muss das Ehepaar standesamtlich heiraten.

1.6      Die freie Traurednerin haftet nicht für die Funktionalität der ihr eigenen Beschallungsanlage, sofern diese vom Brautpaar gewünscht und bestellt wird. Rückforderungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen.

1.7      Eine komplette oder auszugsweise Verwendung oder Verteilung der Traurede oder Filmaufnahmen der Trauung wird hiermit untersagt. Das Urheberrecht des Textes (Traurede) und des wörtlich gesprochenen Textes (Filmaufnahmen) liegt ausschließlich bei der freien Traurednerin.

1.8      Die Teilnahme an irgendwelchen Fernsehsendungen wird seitens der Traurednerin ausgeschlossen. Eine Information über eine Teilnahme nach Vertragsabschluss berechtigt die Traurednerin zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Vertrages.

§ 2 Vertragspflichten der Auftraggeber

2.1      Der Auftraggeber unterstützt die Dienste der freien Traurednerin, indem er gemeinsam mit der freien Traurednerin seine Vorstellungen und Wünsche festlegt. Der Auftraggeber hat die freie Traurednerin regelmäßig zu informieren über Entscheidungen, Wünsche und evtl. zu treffende Absprachen.

2.2      Der Auftraggeber ist für die pünktliche und vollständige Rückgabe von Leihartikeln innerhalb von 2 Tagen nach der Veranstaltung verantwortlich, falls solche benötigt wurden. Es sei denn, es ist anders lautendes schriftlich vereinbart. Beschädigte oder abhanden gekommene Leihartikel sind vom Auftraggeber zu ersetzen und werden in Rechnung gestellt.

2.3      Der Auftraggeber hat eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA bzw. GIS sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Kunden.

2.4      Der Auftraggeber stellt der freien Traurednerin am Hochzeitstag eine angemessene Übernachtung mit Frühstück in der Nähe der Hochzeitslocation zur Verfügung, wenn diese mehr als 200 km einfach entfernt ist von dem Geschäftssitz der freien Traurednerin. Oder aber sollte die Trauung bereits morgens beginnen und daher die Vorbereitungen vor 8:00 Uhr morgens beginnen müssen, so wird auch eine angemessene Übernachtung mit Frühstück für die Nacht vor der Trauung zur Verfügung gestellt.

2.5      Der Auftraggeber stimmt hiermit der Verwendung von Fotos der Hochzeit auf der Homepage oder der Facebookseite der freien Traurednerin zu Werbezwecken zu (Fotos, die die Traurednerin selber im Vorfeld gemacht hat).

2.6      Der Termin für das lange Traugespräch findet ausschließlich tagsüber unter der Woche im Büro der jeweiligen Traurednerin statt. Nur in Ausnahmefällen kann ein anderweitiger Termin vereinbart werden.

§ 3 Vertragspflichten der Freien Traurednerin

3.1      Die Leistung der freien Traurednerin beinhaltet konkret die Durchführung und Vorbereitung der freien Trauung der Auftraggeber.

3.2      Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die freie Traurednerin in seinem Namen und auf seine Rechnung jene Unternehmen beauftragt, die mündlich, schriftlich oder per Mail vereinbart wurden.

3.3      Die freie Traurednerin wird von ihrer Lieferungs- und Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird, die die freie Traurednerin trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse, Pandemien usw., auch wenn sie bei Lieferanten von der Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden. Die vertraglich vereinbarte Summe ist daher unstrittig zu zahlen.

3.4      Die Traurednerin bemüht sich einen Ersatzredner zu stellen, falls sie selber nicht die Traurede halten kann (z. B. Krankheit). Ausgenommen davon sind die Umstände von § 3.3. oder akute Fälle wie z. B. ein Unfall auf dem Weg zur Trauung oder ein Todesfall in der Familie.

§ 4 Vergütung

4.1      Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der freien Traurednerin nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der auf der Rechnung genannte Betrag ist inklusive Mehrwertsteuer.

Bei einer Buchung ist die Gesamtrechnung in drei Raten zu zahlen:

  1. Teilrechnung (50 % der Gesamtrechnungssumme) nach Vertragsabschluss.

    2. Teilzahlung (40 % der Gesamtrechnungssumme) unmittelbar nach dem Traugespräch.

 

  1. Teilrechnung (10% der Gesamtrechnungssumme) zzgl. evtl. geliehenen Gegenständen von „Die Hochzeiterin“ zzgl. der angefallenen Fahrtkosten unmittelbar nach der Trauung.

Die Zahlungen sind fällig innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug, wenn bei Vertragsschluss keine individuelle Zahlungsweise vereinbart worden ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die freie Traurednerin über den Betrag frei verfügen kann.

4.2      Die freie Traurednerin hat auch dann Anspruch auf die Vergütung, wenn infolge eines Umstandes, welcher nicht von der freien Traurednerin zu vertreten ist, die Veranstaltung nicht termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Dies gilt auch bei höherer Gewalt, Epidemien und Pandemien und auch, wenn die Hochzeit auf Grund der Personenzahl auf Anordnung verboten wird. In diesem Fall kann die Trauung online nur mit dem Brautpaar alleine durchgeführt werden, sofern kein gesetzliches Arbeitsverbot für Trauredner gilt.

4.3.     Die freie Traurednerin erfüllt die Tätigkeit im Sinne eines Dienstvertrages und hat hiermit nach §§ 320 ff. BGB und §§ 611 ff. BGB jederzeit Anspruch auf die Vergütung, sobald die freie Trauung gehalten wurde. Ein Dienstvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete gegen Zahlung einer Vergütung nur die Erbringung einer Tätigkeit („Dienste“), aber darüber hinaus kein bestimmtes Leistungsergebnis schuldet.

§ 5 Verzug

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 7,5 % berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 6 Rücktritt, Kündigung

6.1      Dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht nur nach den Bestimmungen des Vertrages zu.

6.2      Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist seitens des Auftraggebers ausgeschlossen. Die freie Traurednerin kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen aus einem wichtigen Grund zum Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für die freie Traurednerin dann vor, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder die Arbeit der freien Traurednerin nicht oder nur unzureichend unterstützt.

6.3      Eine sofortige, fristlose Kündigung seitens der Traurednerin ist im Fall von 1.8 möglich: Eine Information über eine Teilnahme nach Vertragsabschluss an irgendwelchen Fernsehsendungen berechtigt die Traurednerin zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Vertrages.

6.4      Wird der Vertrag oder ein Vertragsbestandteil vor der Durchführung der Veranstaltung aufgelöst, so hat „Die Hochzeiterin Michaela Burch“ dennoch Anspruch auf die Vergütung (siehe §7), es sei denn, es liegt eine Kündigung durch die freie Traurednerin vor. In diesem Fall sind die Ansprüche der freien Traurednerin konkret zu berechnen, die bis zum Beendigungszeitpunkt entstanden sind. Bereits geleistete Zahlungen werden dann auf die Auflösungsvergütung angerechnet.

§ 7 Stornovereinbarungen

7.1      Für den Fall eines Rücktritts/einer Kündigung aus dem vereinbarten Vertrag kommen folgende Stornobedingungen zum Tragen:

Ausgehend vom Tag des Events

bis 6 Wochen vor dem angegebenem Hochzeitstag                50 %
bis 5 Wochen vor dem angegebenem Hochzeitstag                80 %
bis 4 Wochen vor dem angegebenem Hochzeitstag                 90 %
und ab einer Stornierung kürzer als 4 Wochen vor dem Hochzeitstag 100 % vom vereinbarten Bruttopreis.

Dieser Betrag abzüglich der bereits geleisteten Teilrechnung(en) wird bei Kündigung oder Rücktritt unverzüglich fällig.

7.2      Alle Stornogebühren, die bei den von der freien Traurednerin im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragten Unternehmen anfallen, sind vom Auftraggeber entsprechend der dort gültigen AGBs zu tragen.

§ 8 Verschiebungen

8.1.     Für den Fall, dass die Hochzeit verschoben wird, gelten folgende Kulanzregelungen. Der Termin ist im Vorfeld mit Michaela Burch abzustimmen:

8.1.1.     Eine Verschiebung in die Monate Mai bis Oktober ist ausschließlich auf die Tage Sonntag bis Freitag kostenfrei möglich. Sollte eine Verschiebung auf einen Samstag gewünscht sein, so tritt § 7 in Kraft und es wird zusätzlich für das neue Datum ein neuer Vertrag in voller Höhe abgeschlossen.

8.1.2.     Eine Verschiebung in die Monate November bis April ist auch an einem Samstag kostenfrei möglich.

§ 9 Haftung

9.1      Die freie Traurednerin haftet gegenüber dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Haftungstatbestände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für unmittelbare Personen- oder Sachschäden und die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In jedem Fall ist die Haftung für die Hochzeitsplanerin auf die vorhersehbaren typischen Schäden beschränkt.

Sie ist nicht haftbar zu machen für Schäden, welche auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse entstehen, auf die freie Traurednerin keinen Einfluss hat (z. B. Krankheit, Unfall). Die freie Traurednerin tut alles Mögliche, um in einem derartigen Fall für Ersatz zu sorgen. Ebenso ist sie nicht haftbar zu machen, sollte sie aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Stau, Unfall, Ausfall des Fluges etc.) nicht rechtzeitig zur Zeremonie erscheinen können.

9.2      Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten sind von diesem auf seine Kosten unverzüglich gegenüber diesen direkt geltend zu machen.

§ 10 Gegenrechte, Rechtsübertragung, Verjährung

10.1    Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der freien Traurednerin Zurückbehaltungsrechte nur aus dem Vertragsverhältnis geltend machen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10.2    Die Ansprüche des Auftragsgebers verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Auftraggebers von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Grundeiner zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten aktuell und zügig zu regeln.

§ 11 Datenspeicherung und Urheberrechte

11.1    Alle der freien Traurednerin durch den Auftraggeber überlassenen Daten werden vertraulich behandelt und nur gegenüber Dritten zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages offengelegt und weitergeleitet.

11.2    An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Fotos, Texten, Reden und Filmen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

11.3    Es gilt die Datenschutzerklärung nach DSGVO, die in der aktuellen Fassung jeweils auf der Homepage unter https://www.diehochzeiterin.com/impressum/ zu finden ist.

§ 12 Salvatorische Klausel

12.1    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

12.2    Gerichtsstand ist Freising, wenn nicht anders vereinbart. Es gilt deutsches Recht.